Konzession beantragen

Eine Gestattung zum Betrieb einer Schank- bzw. Speisewirtschaft gem. § 12 Abs. 1

Gaststättengesetz (GastG) braucht jeder Veranstalter, der während der Veranstaltung Speise oder Getränke zum Verkauf anbietet. In dem Stadtgebiet Schönau gelten gem. der Verordnung „Festsetzung der Benutzungsgebühren für die Stadthalle Schönau und die Sporthalle Schönau sowie Sporthalle Altneudorf“ folgende Preise:

Stadthalle Schönau

38,00 € / Tag

Sporthalle Oberes Tal

34,00 € / Tag

Sporthalle Altneudorf

34,00 € / Tag

draußen

15,34 Euro für 1 Tag

20,45 Euro für 2 Tage

25,56 Euro für 3 Tage

30,68 Euro für 4 Tage

Gem. §18 Gaststättengesetz (GastG) zu Verkürzung der Sperrzeit beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaft allgemein um 02:00 Uhr; in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag allgemein um 03:00 Uhr. Für die Bewirtung im Freien beginnt die Sperrzeit allgemein um 23:00 Uhr. Die Sperrzeit endet um 6:00 Uhr.

Sollte man Sperrzeitverkürzung benötigen, ist sie ebenso zu beantragen. Die Höhe der Gebühr ist von der Fläche und Stundenanzahl abhängig und wird wie folgt berechnet:

Stundenanzahl

Fläche

1

2

3

4 und mehr

Bis 100 m2

10,23 €

12,78 €

15,34 €

20,45 €

Über 100 m2 bis 200 m2

12,78 €

15,34 €

17,90 €

25,56 €

Über 200 m2

15,34 €

17,90 €

20,45 €

30,68 €

Folgende Auflagen sind zu beachten

Es muss an geeigneter Stelle ein von außen sichtbarer Preisaushang angebracht werden. Gegenüber der Gestattungsbehörde ist eine verantwortliche Person vom Antragssteller zu benennen.

Die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen (z.B. „für fliegende Bauten“) sind zu beachten. Für eine einwandfreie Beleuchtung des Raumes bzw. des Festzeltes und der Ein- und Ausgänge ist zu sorgen.

Die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen für Versammlungsräume usw. sind genau einzuhalten. Notausgänge dürfen nicht durch Möbel, Bühnen, Tische, Garderoben usw. verstellt sein. Hinweisschilder zu den Notausgängen dürfen nicht durch Dekorationen verdeckt werden. Notausgänge müssen – sofern sie nicht mit einem Panikverschluss ausgestattet sind – ständig unverschlossen bleiben. Zum Ausschmücken der Räume dürfen nur schwer entflammbare oder mit einem amtlich anerkannten Imprägnierungsmittel behandelte Gegenstände verwendet werden. In den Räumen müssen stets Aschenbecher in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt werden.

Den Gästen sind hygienisch einwandfreie Toiletten – bei größeren Zeltveranstaltungen: Toilettenwagen – mit Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Bei den Handwaschbecken sind für die Gäste stets Einmalseife und Einmalhandtücher bereitzuhalten. Auf evtl. vorübergehend eingerichtete Toiletten ist im Veranstaltungsraum sowie an den Ein- und Ausgängen durch entsprechende Schilder hinzuweisen.

Die einschlägigen lebensmittelpolizeilichen Bestimmungen sind stets einzuhalten. Die Ausschankvorrichtungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Zum Reinigen der Schankgefäße sind einwandfreie Spülanlagen (fließend Wasser in Trinkqualität) einzurichten. (Getränkeschankanlagenverordnung i. V. m. der Bekanntmachung über Technische Regeln für Getränkeschankanlagen).

Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Den Anweisungen der Polizei ist Folge zu leisten.

An Betrunkene dürfen keine geistigen Getränke verabreicht werden.

Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Der vorgeschriebene Aushang muss deutlich sichtbar angebracht sein.

Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nur gestattet werden, wenn ein Erziehungsberechtigter sie begleitet.

Dies gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche

  1. an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen,
  2. sich auf Reisen befinden oder
  3. eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.

In Gaststätten, Verkaufsstellen, oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden, Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden.

Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen ab sechzehn Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. Abweichend davon darf die Anwesenheit von Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter sechzehn Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

Die Duldung eines Gastes in der Gastwirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte nach Beginn der Sperrzeit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Der Inhaber dieser vorübergehenden Gestattung ist verantwortlich für die Einhaltung der Sperrzeit.

Die Erteilung weiterer Auflagen bleibt vorbehalten.